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 Umbauanleitungen
Ringo Offline

S-Moderator


Beiträge: 159

03.07.2007 11:40
Zulässigkeit von Innenraumbeleuchtung Antworten

Es gibt ja ständig neue Anfragen bezüglich Leuchten die am oder im Fahrzeug verbaut werden und deren rechtliche Grundlagen. Die folgenden Erläuterungen sollten auf jeden Fall anwendbar sein!

Anmerkung: Die StVZO gilt nur für Fahrzeuge mit einer nationalen Betriebserlaubnis. Auf Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis werden demzufolge die europäischen Vorschriften angewendet (EG-Richtlinien und ECE-Regelungen). Einige davon gibt es HIER. (rechts am Seitenrand). Die meisten davon wurden aber bereits ins nationale Recht (StVZO) übernommen und können unter Vorbehalt mit den unten genannten Paragraphen gleichgestellt werden.

Wen die rechtliche Herleitung nicht interessiert, kann gern zum Ende scrollen und das Fazit lesen.

Allgemein gilt als Grundlage die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Innenbeleuchtungen beziehen sich die Diskussionsteilnehmer zumeist auf § 49a Abs. 1 StVZO.

Zitat von § 49 a Lichttechnische Einrichtungen - allgemeine Grundsätze Abs. 1 (Auszug

"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein."


Erläuterung:
In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß wird mit 20 € Bußgeld geahndet (BKat 221.2).

Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.

vorgeschriebene lichttechnischen Einrichtungen:

- § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,
- § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
- § 51 a Seitliche Kenntlichmachung
- § 51 b Umrissleuchten
- § 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln
- § 52 a Rückfahrscheinwerfer
- § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
- § 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
- § 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
- § 53 d Nebelschlussleuchten
- § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
- § 60 Abs. 4 Beleuchtungseinrichtung an Kennzeichen

lichttechnische Einrichtungen die für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:

- § 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung
- § 51 b Umrissleuchten
- § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
- § 53 c Tarnleuchten


Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an Kraftomnibussen.

Kommentar aus dem Kirschbaum:
In Antwort auf:
Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind. Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind


Da Innenbeleuchtungen nicht dem §49a unterliegen gilt hier der §30 StVZO. Tatbestandlich wäre nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.

Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.

Für Innenbeleuchtungen sind weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus §30 StVZO ableiten. Hier kann nur §23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einem tateinheitlichen Verstoß gegen §30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50€ und 3 Punkten. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.

Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung daher nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.


UBB/Einstiegsbeleuchtung:

Da die UBB außen montiert wird fällt sie unter den §49a StVZO und ist somit nicht erlaubt. Es gibt die Hintertür der Einstiegsbeleuchtung. Da sind jedoch ne Menge Forderungen dran gestellt. U.a. die vorgeschriebene Farbe weiß. Hab da aber leider noch keine genauen Angaben. Angeblich dürfen die nur bei stillstehendem Motor und geöffneter Tür funktionieren und müssen eingetragen werden. Es dürfen natürlich nur geprüfte Leuchten (E-Prüfzeichen) verwendet werden. Aber wie gesagt darauf keine Garantie :wink: ...noch nicht.

EDIT: Anscheinend sind Einstiegsbeleuchtungen nur dann zulässig, wenn diese im Innenraum des Fahrzeuges verbaut werden. Jedenfalls sind mir bis dato keine Fahrzeuge bekannt, bei denen die Einstiegsbeleuchtung außen montiert ist. Sollte es Gegenbeweise geben, wird der Post natürlich sofort geändert!

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|Too much is never enough!|
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